Beschluss gefasst: Dem „Revisionsrekurs" wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. II. zu Recht erkannt: Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. römisch II. zu Recht erkannt: Rechtliche Beurteilung Zur Revision: Die Anwendbarkeit des NÖ SÄG auf das Dienstverhältnis der Klägerin ist zwischen den Parteien nicht strittig (vgl § 1 Abs 1 NÖ SÄG). Gemäß § 6 Abs 2 NÖ SÄG ist die Diensteinteilun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war von Jänner 1998 bis August 2000 als Oberärztin im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus beschäftigt. Die Arbeitszeit der Ärzte im Krankenhaus der Beklagten gliedert sich in eine Kernarbeitszeit (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) von sechs Stunden (7 bis 13 Uhr) sowie eine Dienstzeit außerhalb dieser Stunden (nachmittags/nachts; Feiertage, Samstage und Sonntage). Von Montag bis Freitag ist eine Vollversorgung, an Samstage... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist als Oberarzt im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus beschäftigt. Die Arbeitszeit der Ärzte im Krankenhaus der Beklagten gliedert sich in eine Kernarbeitszeit (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) von sechs Stunden (7.30 bis 13.30 Uhr) sowie eine Dienstzeit außerhalb dieser Stunden (nachmittags/nachts; Feiertage, Samstage und Sonntage); außer Streit steht, dass der Kläger an den Wochentagen im Durchschnitt 6,67 Stunden (st... mehr lesen...
Zu II: Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. 1. 1998 als Sekundararzt mit ius practicandi beschäftigt. 1998 verrichtete er an vier von zwölf möglichen Feiertagen, 1999 an acht von zwölf möglichen Feiertagen Dienst. Von acht möglichen Feiertagen bis August 2000 hatte er dreimal Dienst. An den übrigen Feiertagen hatte er dienstfrei. Die Arbeitszeit der Ärzte im Krankenhaus gliedert sich in eine Kernarbeitszeit (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) von sechs Stunden ... mehr lesen...
Norm: WARG §9 Abs2WRG §63 litbWRG §111 Abs4
Rechtssatz: Die bloß allgemeine Zusage des in seinen Rechten Betroffenen, einem bestimmten Wasserleitungs- oder Wasserbenutzungsprojekt nicht entgegenzutreten, stellt mangels Schaffung eines Privatrechtstitels keine taugliche Grundlage für den Entfall der in § 9 Abs 2 WRG normierten Bewilligungspflicht dar. Entscheidungstexte 1 Ob 275/03b En... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 9. 6. 1993 Alleineigentümer einer Liegenschaft, auf der sich unter anderem ein Wohnhaus und ein Wirtschaftsgebäude befinden. Die Klägerin ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 2. 6. 1970 Alleineigentümer einer Liegenschaft, auf deren Grundstücken sich unter anderem ein Hochbehälter und eine Wasserleitung, die zum Wirtschaftsgebäude des Beklagten führt, befinden. Diese Anlagen werden von einer gefassten Quelle ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der beklagten Partei ca 30 Jahre als Vertreter beschäftigt. Er war ein guter Vertreter. 1993 übernahm er das Verkaufsgebiet Wien. Das Dienstverhältnis endete per 31. 1. 2000 wegen Antritts des Ruhestandes. Das Aufgabengebiet des Klägers bestand in der Vermittlung von Kauf- und Mietverträgen über diverse Baumaschinen, wie beispielsweise Kräne, Bagger, Lader, Raupen, Fahrbetonmischer und Betonmischanlagen für die beklagte Partei. Der Entgeltanspruch des ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegner sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Arbeitgeber; sämtliche Parteien sind gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig. Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegner sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Arb... mehr lesen...
Norm: ARG §9 Abs2UrlG §6 Abs3
Rechtssatz: Entsprechend dem Ausfallsprinzip darf der Arbeitnehmer im Ergebnis durch Feiertage und Urlaub keinen finanziellen Nachteil erleiden, wobei allerdings die Umstände für die Entgeltermittlung schon vor dessen Fälligkeit bekannt sein müssen. Entscheidungstexte 9 ObA 109/89 Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObA 109/89 Veröff: RdW 1990,87 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 8.September 1980 bis 31. März 1986 als Vertreter im Außendienst angestellt. Seine erste Einstufung erfolgte vorerst in die Beschäftigungsgruppe IV/15 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten, wobei als Grundgehalt zunächst S 11.785 vereinbart wurde. Ab Beginn der Außendienstätigkeit im November 1980 erhielt der Kläger eine garantierte Mindestprovision von monatlich S 4.000 zusätzlich. Seine Provision betrug je nach... mehr lesen...
Norm: ARG §9 Abs2AZG §10GewO 1859 §82a litd
Rechtssatz: Bei einer willkürlichen und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widersprechenden Verlagerung der Arbeitszeit ohne Berücksichtigung des ohne Arbeitsleistung gebührenden Feiertagsentgeltes gemäß § 9 Abs 2 ARG ist der Arbeitnehmer gemäß § 82 a lit d GewO zum Austritt berechtigt. Entscheidungstexte 9 ObA 155/88 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab dem Jahre 1976 mit Unterbrechungen, zuletzt vom 25.Mai bis 13.Juni 1987 im Transportbetrieb der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Er arbeitete bei Bedarf fallweise auch an Samstagen, und zwar im Jahre 1984 6mal, 1985 3mal und 1986 7mal. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 72 S brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe - ausgenommen die Urlaubsbestimmu... mehr lesen...