Norm
ARG §9 Abs2Rechtssatz
Entsprechend dem Ausfallsprinzip darf der Arbeitnehmer im Ergebnis durch Feiertage und Urlaub keinen finanziellen Nachteil erleiden, wobei allerdings die Umstände für die Entgeltermittlung schon vor dessen Fälligkeit bekannt sein müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052461Dokumentnummer
JJR_19890913_OGH0002_009OBA00109_8900000_001