Norm: ARG §6
Rechtssatz: Auch für passive Reisezeiten gebührt Ersatzruhe. Entscheidungstexte 12 Ra 67/17k Entscheidungstext OLG Linz 20.12.2017 12 Ra 67/17k Schlagworte Ersatzruhe, Wochenendruhe, Reisezeiten, passive, Arbeitszeit European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0459:2017:RL0000196 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 12. 12. 2004 ist der „Kollektivvertrag zur Reglung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB" (in der Folge: Arbeitszeit-KollV) in Kraft getreten. Dieser KollV ist auf die Dienstverhältnisse der Triebfahrzeugführer der Beklagten anzuwenden. Gegenstand des Verfahrens ist, ob die Triebfahrzeugführer der Beklagten auch nach dem Inkrafttreten dieses KV weiterhin Anspruch auf die Reisegebührenpauschale für (nunmehr gemäß § 6 Z 2 des Arbeitszeit-KV) zu entlohnende R... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die
Begründung: des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Der wesentliche Sachverhalt lässt sich dahin zusammenfassen, dass der seit 1985 in den Betrieben der Beklagten bzw deren Rechtsvorgänger beschäftigte Kläger nach dem Dienstplan einen 2-Wochen-Rhythmus hat. In sogenannten kurzen Wochen arbeitet er 36 Stunden, und zwar jeweils von Montag bis Donnerstag 9 Stunden. In langen Wochen hat er 44 A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1. 9. 1969 bei den Österreichischen Bundesbahnen bzw deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten, beschäftigt. Derzeit ist er Triebfahrzeugführer. Im Schreiben vom 15. 2. 1977, in dem die Bundesbahn-Direktion Villach dem Kläger mitteilte, dass er mit Wirksamkeit vom 1. 7. 1976 als Triebfahrzeugführer eingestuft wird, wurde ua darauf hingewiesen, dass auf das nunmehrige Dienstverhältnis die Dienstordnung sowie die sonstigen für die Beamten der Öst... mehr lesen...
Norm: ARG §4ARG §6KollV Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter der ÖBB §6BundesbahnstrukturG 2003 Art7 Abs4 Z1
Rechtssatz: Ein Triebfahrzeugführer der ÖBB hat auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitszeit-KV weiterhin Anspruch auf Nachtdienstzulage, Reisegebührenpauschale und Ersatzruhe für (nunmehr gemäß § 6 Abs 2 des Arbeitszeit-KV) zu entlohnende Ruhepausen. Entscheidungstexte 8 ObA 1/0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der aus Griechenland stammende Kläger studierte zunächst von 1958 bis 1974 Bauingenieurwesen mit der Studienrichtung Wirtschafts-Bauwesen. Seit 17. 3. 1986 stand er als Vertragsbediensteter in einem Dienstverhältnis zur Beklagten. Er vollendete am 21. 3. 2003 sein 65. Lebensjahr. Der Kläger weist etwas mehr als 15 Beitragsjahre bei der Sozialversicherung auf und hat daher Anspruch auf Alterspension, allerdings in einem seinen Beitragsmonaten entsprechenden, u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 2. 12. 1992 bis 21. 6. 1999 bei der Beklagten (bzw zuerst bei ihrer Rechtsvorgängerin) als Chef de Range beschäftigt. Vereinbarungsgemäß galt für den Kläger die 5-Tage-Woche. Sein letzter Monatslohn (Kollektivvertragslohn samt durchschnittlichen Prämien) betrug ATS 22.022 brutto. Das Arbeitsverhältnis, das dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe (im Folgenden kurz KV) unterlag, wurde durch Arbeitnehmerkündigung per 21. 6. 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 24. 4. 1989 bis 10. 2. 1995 bei der Beklagten als Kraftfahrer tätig. Das Dienstverhältnis wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 20. 1. 1995 zum 10. 2. 1995 gekündigt. Der vereinbarte Urlaubskonsum in der Kündigungsfrist wurde durch Krankheit ab 31. 1. 1995 unterbrochen. Mit Schreiben vom 23. 1. 1995 begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung der noch offenen Ansprüche für Oktober bis Dezember 1994, die von seinem Rechtsvertreter... mehr lesen...
Norm: ABGB §1155 Abs1ARG §6
Rechtssatz: Der Arbeitgeber kann die auch während der Kündigungsfrist bestehende Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und seine Entgeltzahlungspflicht nicht dadurch beseitigen, daß er einseitig den Verbrauch der Ersatzruhe anordnet. Ein derartiges Anordnungsrecht steht dem Arbeitgeber nicht zu. Entscheidungstexte 8 ObA 49/99k Entscheidungstext OGH 18.03.1999 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war beim Beklagten als Koch mit einem Monatsnettolohn von S 19.000,--, zahlbar 14 x jährlich (dies entspricht einem Bruttolohn von S 29.105,70) vom 6. 5. 1996 bis 20. 11. 1997 beschäftigt. Vereinbart war eine Arbeitswoche von 5 Tagen. Am 6. 11. 1997 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 20. 11. 1997. Am 6. und 7. 11. 1997 hat der Kläger noch gearbeitet. Sodann hatte er am Samstag, Sonntag und Montag frei. Am Montag wurde er vom Beklagten... mehr lesen...
Norm: ABGB §1447 JbARG §6
Rechtssatz: Ist aufgrund einer Beendigung des Dienstverhältnisses die Konsumation bezahlter Freizeit (Ersatzruhezeiten) unmöglich geworden, tritt im Wege der Vorteilsausgleichung an die Stelle unverschuldet nicht konsumierter Ersatzruhezeiten ein Geldanspruch in der Höhe, wie ihn der Arbeitnehmer bei Konsumation während aufrechten Arbeitsverhältnisses verdient hätte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit dem Jahre 1989 bis zum 24. 5. 1996 als Kraftfahrer bei der beklagten Partei beschäftigt. Am 10. 10. 1995 erlitt er einen Herzinfarkt und war ab diesem Zeitpunkt im Krankenstand. Das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Der Bruttostundenlohn des Klägers betrug zuletzt S 78,30. Er erhielt jeweils ca am Anfang eines jeden Monats sein Gehalt samt einer schriftlichen Lohnabrechnung. Die Überstunden wurden erst zu Beginn des... mehr lesen...
Norm: ARG §6
Rechtssatz: Ein Anspruch auf Ersatzruhe entsteht dann, wenn innerhalb von sechsunddreißig Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche während der wöchentlichen Ruhezeit eine Arbeitsleistung erbracht wird. Es begründet somit nicht jede Arbeit während der auf Grund der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen Wochenruhezeit (Wochenendruhezeit) einen Ersatzanspruch. Die Arbeitswoche im Sinne des § 6 ARG beginnt nicht am Monta... mehr lesen...
Norm: ARG §3 Abs2ARG §6
Rechtssatz: Die Wochenendruhe hat mindestens sechsunddreißig Stunden zu dauern und den ganzen Sonntag zu umfassen. Wenn die Wochenendruhe (gemäß § 3 Abs 2 ARG) mit dem gesetzlich spätesten Zeitpunkt am Samstag um dreizehn Uhr beginnt, wäre ein Arbeitsbeginn in der folgenden Arbeitswoche bereits am Montag um ein Uhr nachts zulässig. Weil ein so früher Arbeitsbeginn nicht üblich ist, dauert die Wochenendruhe in der Regel l... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Betrieb der Beklagten werden vor der am Monatag um 6 Uhr 15 beginnenden Frühschicht fallweise zwei Überstunden geleistet. Auch bei Leistung dieser Überstunden ab 4 Uhr 15 bleibt für die betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig eine mindestens 36-stündige Wochenendruhe gewahrt. Ersatzruhe gewährt die Beklagte nur dann, wenn durch die Leistung dieser beiden Überstunden den betroffenen Arbeitnehmern ausnahmsweise keine 36-stündige Wochenendruhe gewährt wurde. In der ... mehr lesen...
Norm: ARG §6ARG §27 Abs1
Rechtssatz: Klage auf Feststellung, ob der Arbeitnehmer aus der Sonntagsarbeit und der Tatsache des Nichtverbrauchers der Ersatzruhezeiten noch einen Anspruch auf diese und die der Folge aus diesen Zeiten hat, ist zulässig. Entscheidungstexte 9 ObA 75/90 Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 75/90 Veröff: WBl 1990,239 = RdW 1990,387 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der am 25.April 1988 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß ihm für 567,5 an Sonntagen geleistete (Arbeits-)Stunden Ruhezeiten zustehen. Er habe seit 21.April 1985 an Sonntagen gearbeitet, ohne dafür die gemäß den §§ 5 und 6 des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (kurz KV) vorgesehenen Ruhezeiten konsumieren zu können. Er habe zwar das Arbeitsverhältnis gekündigt, doch sei die Kündigungsfrist noch nich... mehr lesen...