RS OGH 1999/3/18 8ObA49/99k

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Veröffentlicht am 18.03.1999
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Norm

ABGB §1155 Abs1
ARG §6

Rechtssatz

Der Arbeitgeber kann die auch während der Kündigungsfrist bestehende Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und seine Entgeltzahlungspflicht nicht dadurch beseitigen, daß er einseitig den Verbrauch der Ersatzruhe anordnet. Ein derartiges Anordnungsrecht steht dem Arbeitgeber nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111730

Dokumentnummer

JJR_19990318_OGH0002_008OBA00049_99K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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