Am 22.7.1994 zeigte das Arbeitsinspektorat Leoben bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben an, daß im Zuge einer Arbeitszeiterhebung bei der V. A. St. D. GesmbH am 14.7.1994 bei der Durchsicht der Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitnehmers L. H. für den Monat Juni 1994 eine Übertretung von Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes festgestellt worden sei. In der Woche vom 20. bis 26.6.1994 sei die Wochenruhe nicht eingehalten worden (§ 3 Abs 1 ARG). Es wurde beantragt über den Verantwortlichen de... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Möglichkeit nach § 5 Abs 1 ARG, im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den - eine 36-stündige Wochenendruhe oder Wochenruhe vorhersehenden - §§ 3 und 4 ARG, zu regeln, besteht für alle (voll- und teilkontinuierlichen) Schichtbetriebe. Nachdem der Arbeitnehmer auf Grund des Schichtbetriebes am Wochenende beschäftigt wurde und die (im Schichtplan vorgesehene) wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden gewährt wurde, war zu prüfen, ob die gemäß § 4 in Verbindung mit... mehr lesen...