Rechtssatz: Hat der Beschuldigte in seinem Unternehmen keine Aushänge gemäß § 24 Arbeitsruhegesetz und § 25 Arbeitszeitgesetz und überdies keine Aufzeichnungen nach § 26 Arbeitszeitgesetz, welche in der Folge nachgereicht wurden, jedoch darin weder der Beginn noch das Ende der Arbeitszeit sowie der Pausen angeführt, die tägliche Arbeitszeit nur summenmäßig angeführt, waren, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, vom 10.7.1991, Zahl: 14-SV-3041/18/91, LGBl 86/1991, erlaubt unter anderem in Velden Arbeitnehmern den Verkauf von Waren des Touristenbedarfes auch während der Sonn- und Feiertagsruhe in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr, bei Nichteinhalten dieser Zeiten ist jedoch eine Verwaltungsübertretung zu verantworten. mehr lesen...