RS UVS Kärnten 1995/08/29 KUVS-1770-1782/8/94

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte in seinem Unternehmen keine Aushänge gemäß § 24 Arbeitsruhegesetz und § 25 Arbeitszeitgesetz und überdies keine Aufzeichnungen nach § 26 Arbeitszeitgesetz, welche in der Folge nachgereicht wurden, jedoch darin weder der Beginn noch das Ende der Arbeitszeit sowie der Pausen angeführt, die tägliche Arbeitszeit nur summenmäßig angeführt, waren, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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