Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, vom 10.7.1991, Zahl: 14-SV-3041/18/91, LGBl 86/1991, erlaubt unter anderem in Velden Arbeitnehmern den Verkauf von Waren des Touristenbedarfes auch während der Sonn- und Feiertagsruhe in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr, bei Nichteinhalten dieser Zeiten ist jedoch eine Verwaltungsübertretung zu verantworten.