RS UVS Kärnten 1992/11/17 KUVS-1121-1127/4/92

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Rechtssatz

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, vom 10.7.1991, Zahl: 14-SV-3041/18/91, LGBl 86/1991, erlaubt unter anderem in Velden Arbeitnehmern den Verkauf von Waren des Touristenbedarfes auch während der Sonn- und Feiertagsruhe in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr, bei Nichteinhalten dieser Zeiten ist jedoch eine Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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