Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 ARG wird unter dem Begriff der wöchentlichen Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe, als auch die Wochenruhe verstanden. Die wöchentliche Ruhezeit ist also der Oberbegriff für die beiden Möglichkeiten der Erfüllungen des Ruhezeitanspruches. Eine Kalenderwoche dauert von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraumes ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Wochenruhe bzw. Wochenendruhe zu realisieren. Dieser Begriff der Kalenderwoche deckt sich ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist zulässig, daß zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird, die gesetzliche Wochenruhe entweder überhaupt nicht bzw nicht in vollständigem Ausmaß zu gewähren, soferne in weiterer Folge dem Dienstnehmer in den darauffolgenden Wochen eine Ersatzruhe gemäß der Bestimmung des § 6 des ARG eingeräumt wird. Geschieht letzteres nicht, so wird der Dienstgeber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich nach § 6 und nicht nach § 4 ARG (teilweise Einstellung des Verfa... mehr lesen...