RS UVS Steiermark 1995/08/23 30.8-195/94

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Veröffentlicht am 23.08.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 ARG wird unter dem Begriff der wöchentlichen Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe, als auch die Wochenruhe verstanden. Die wöchentliche Ruhezeit ist also der Oberbegriff für die beiden Möglichkeiten der Erfüllungen des Ruhezeitanspruches. Eine Kalenderwoche dauert von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraumes ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Wochenruhe bzw. Wochenendruhe zu realisieren. Dieser Begriff der Kalenderwoche deckt sich mit dem für die Wochenarbeitszeit maßgeblichen Zeitraum gemäß § 2 Abs 1 AZG. Sowohl die Wochenendruhe gemäß § 3 ARG, als auch die Wochenruhe gemäß § 4 ARG hat innerhalb dieses Zeitraumes der Kalenderwoche erfüllt zu werden. Wegen einer möglichen Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer, welche eine Wochenendruhe genießen können, mit jenen Arbeitnehmern, denen lediglich eine Wochenruhe gewährt werden kann, können laut § 3 Abs 1 und § 4 leg. cit. wohl so ausgelegt werden, daß wöchentliche Ruhezeiten nur für eine Kalenderwoche angerechnet werden können, auch wenn sie in eine andere Kalenderwoche hineinragen, nicht aber, daß solche in eine andere Kalenderwoche hineinragenden Teile von Ruhezeiten auf diese Ruhezeit nicht mehr angerechnet werden können. Siehe auch ARG Bernhard Schwarz, ÖGB-Verlag, Wien 1987, Seite 134.

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht Ruhezeiten Wochenruhe Einrechnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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