Es ist zulässig, daß zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird, die gesetzliche Wochenruhe entweder überhaupt nicht bzw nicht in vollständigem Ausmaß zu gewähren, soferne in weiterer Folge dem Dienstnehmer in den darauffolgenden Wochen eine Ersatzruhe gemäß der Bestimmung des § 6 des ARG eingeräumt wird. Geschieht letzteres nicht, so wird der Dienstgeber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich nach § 6 und nicht nach § 4 ARG (teilweise Einstellung des Verfahrens).