Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.4.1993, Zl 3-****-92, wurde über Herrn K O in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K O GesmbH, B, Altstadt **, wegen Verletzung der Bestimmung des §3 Abs2 ARG gemäß §27 Abs1 ARG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 24 Stunden) verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß die im Spruch: des Straferkenntnisses namentlic... mehr lesen...
Rechtssatz: Als messeähnliche Veranstaltung gilt eine solche, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt wird, oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen soll, wobei der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt. Als Messe oder messeähnliche Veranstaltung gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn in Folge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchfüh... mehr lesen...