TE UVS Niederösterreich 1994/07/01 Senat-BL-93-421

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Veröffentlicht am 01.07.1994
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 dahingehend teilweise Folge gegeben, als das erstinstanzliche Straferkenntnis ausschließlich in seinem Schuldspruch, den Arbeitnehmer T W betreffend, aufgehoben und gemäß §45 Abs1 Z1 VStG, BGBl Nr 52/1991 in diesem Umfange die Einstellung des Verfahrens verfügt wird, im übrigen jedoch der Berufung ein weitgehenderen Erfolg zu versagen ist.

 

2. Der Berufung wird weiters gemäß §66 Abs4 AVG dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 24 Stunden) auf S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 18 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991 S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen und diesen Betrag, sowie den Strafbetrag in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen zu zahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.4.1993, Zl 3-****-92, wurde über Herrn K O in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K O GesmbH, B, Altstadt **, wegen Verletzung der Bestimmung des §3 Abs2 ARG gemäß §27 Abs1 ARG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 24 Stunden) verhängt.

 

Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß die im Spruch des Straferkenntnisses namentlich genannten Arbeitnehmer am Sonntag, den 29.3.1992, im Rahmen des "B****** Autofrühlings" beschäftigt wurden, obwohl die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens am Samstag um 13.00 Uhr und für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß- und Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens am Sonntag um 15.00 Uhr zu beginnen hat.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und begründete vorliegendes Rechtsmittel im wesentlichen damit, daß bei der ihm angelasteten Übertretung eine messeähnliche Veranstaltung zugrundelag.

 

Im übrigen sei auch ein Verfahrensmangel darin zu sehen, daß über den Tätigkeitsbereich der beiden weiblichen Arbeitnehmer, die als leitende Angestellte zu qualifizieren seien, keine Feststellungen getroffen wurden und auf das konkrete Vorbringen seitens der Behörde überhaupt nicht eingegangen wurde.

 

Aus all diesen Gründen werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt, in eventu um Anwendung des §21 Abs1 VStG ersucht.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs hat das am Verfahren mitbeteiligte Arbeitsinspektorat nach Kenntnis des Berufungsvorbringens den gestellten Strafantrag vollinhaltlich aufrecht gehalten.

 

In der am 5.5.1994 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft xx durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Einschreiter auf sein bisheriges schriftliches Berufungsvorbringen und hielt dieses vollinhaltlich aufrecht, brachte ergänzend vor, daß der im Spruch des Straferkenntnisses genannte Arbeitnehmer T zum Tatzeitpunkt nicht beschäftigt worden sei, sondern sich bei dieser Veranstaltung lediglich als Gast aufgehalten habe.

 

Bei verfahrensgegenständlicher Veranstaltung hätten sich sämtliche Automobilhändler aus B beteiligt und ihre eigene Firma bzw die neuen Fahrzeugmodelle präsentiert.

In seinem Fall wäre die Veranstaltung auf dem Betriebsgelände und in den Räumlichkeiten der Firma gewesen, wäre die sonst übliche geführte Produktpalette an PKWs den Kunden vorgeführt worden, hätte es sich um eine reine Verkaufsschau gehandelt, bei der Probefahrten jedoch nicht durchgeführt worden seien.

 

Es wäre zu keiner Anlieferung von Messegut gekommen, genausowenig wie der Aufbau einer Ausstellungseinrichtung erfolgt wäre.

 

Eine spezielle Präsentation von Fahrzeugen seinerseits sei wegen der Kunden, die sich während dieses Zeitraumes auf dem Firmenareal aufgehalten hätten, gar nicht notwendig gewesen, da es sich größtenteils um Stammkunden gehandelt habe, die mit persönlicher Einladung verständigt worden seien und könne er auch mit Sicherheit ausschließen, daß sein damaliger Arbeitnehmer T an dem ihm zur Last gelegten Zeitpunkt irgendwelche berufliche Tätigkeiten verrichtet hätte, dieser Dienstnehmer sei nur aus Neugierde vorbeigekommen und wäre nachmittags mit seiner Familie wieder erschienen.

 

Die eigene Gattin und Tochter, welche im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xx als Arbeitnehmer genannt worden seien, wären Angestellte in seinem Betrieb und würden für diese beiden Personen die gleichen arbeitsrechtlichen und auch hinsichtlich der Arbeitszeit geltenden Bestimmungen wie für alle anderen Arbeitnehmer zur Anwendung kommen.

 

Allfällige Fragen hinsichtlich Personalplanung, Ausbau des Betriebes, bzw Aufnahme oder Kündigung von Mitarbeitern würden in letzter Konsequenz von ihm alleine entschieden und sei seine Gattin in der Betriebshierarchie als Abteilungsleiterin einzustufen. Diese hätte jedoch keine Prokura so wie seine Tochter.

 

Die Zeugin S O gab an, zum Tatzeitpunkt schon für die gesamte Buchhaltung des Betriebes verantwortlich gewesen zu sein, und hätte sie doch die Möglichkeit, über Bestellungen, deren finanzieller Rahmen rund S 100.000,-- nicht überschreitet, zu verfügen, und sei sie zur Sozialversicherung als kaufmännische Angestellte gemeldet und verdiene rund S 16.000,-- monatlich netto.

 

Ihr Vater in seiner Funktion als Chef hätte ihr gegenüber ein Weisungsrecht und wäre sie ihm gegenüber somit weisungsgebunden. Genauso wie alle anderen Arbeitnehmer habe sie eine 38,5-Stunden-Woche, an welche Arbeitszeit sie auch gebunden sei und würde sie sich ihrer Selbsteinschätzung nach als Abteilungsleiterin in der Firma sehen, wobei eine Mitarbeiterin in der Buchhaltung ihr gegenüber weisungsgebunden sei.

 

Die Zeugin G O führte aus, daß sie an der GesmbH mit 5% beteiligt sei und als kaufmännische Angestellte für den Bereich Kundenannahme, Verrechung und Versicherungsangelegenheiten sowie Finanzierung zuständig wäre.

 

Eine besondere schulische oder sonstige berufsspezifische Ausbildung für die Ausübung ihrer Tätigkeiten habe sie nicht genossen, eine Mitarbeiterin wäre ihr direkt unterstellt und weisungsgebunden, in allen wichtigen, den Betrieb betreffenden Fragen, sowohl organisatorischer, personeller oder finanzieller Art, hätte der Beschuldigte, ihr Mann, die letztliche Entscheidungskompetenz. Sie könne in einem gewissen Rahmen autonom entscheiden, soweit dies im Rahmen ihres beruflichen Aufgabenbereiches wäre. In letzter beruflicher Konsequenz sei sie jedoch ihrem Mann gegenüber weisungsgebunden und hätte sie auch hinsichtlich der zu leistenden Arbeitszeit sicherlich keine Besserstellung gegenüber anderen Mitarbeitern, auch sei sie zur Sozialversicherung als kaufmännische Angestellte mit einem Nettoentgelt von rund S 18.000,-- monatlich gemeldet und würde sie sich doch als leitende Angestellte im Betrieb sehen, zumindest als Mitarbeiterin der zweiten Führungsebene, die nur dem Chef gegenüber direkt weisungsgebunden sei.

 

In ihrem jeweiligen Schlußwort hielten die am Verfahren beteiligten Parteien ihre bisherigen Anträge vollinhaltlich aufrecht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat rechtlich erwogen wie folgt:

 

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

 

Der rechtlichen Beurteilung wird folgender Sachverhalt als erwiesen zugrundegelegt:

 

Die im erstinstanzlichen Spruch genannten Personen S und G O wurden im Rahmen des "B****** Autofrühlings" am 29.3.1992 beschäftigt.

 

Zu diesem Zeitpunkt wurde auf dem Betriebsgelände und in den Räumlichkeiten der Firma des Beschuldigten die übliche Produktpalette an PKWs zur Schau gestellt, wobei bei dieser reinen Verkaufsschau weder eine spezielle Anlieferung von Messegut erfolgte noch besondere Aufbauten hinsichtlich einer Ausstellungseinrichtung getätigt wurden.

 

Der Arbeitnehmer W T jedoch, zu diesem Zeitpunkt noch Angestellter in der Firma des Rechtsmittelwerbers, hielt sich am 29.3.1992 wohl fallweise im Betrieb des Einschreiters auf, wurde jedoch nicht beschäftigt. Dieser ist schon vormittags aus rein persönlichen Motiven in der Firma kurzzeitig anwesend gewesen, nach Einnahme einer kleinen Jause weggegangen und am Nachmittag des betreffenden Sonntags mit seiner Familie kurz wiedergekehrt, um sich mit seinem Sohn die Rennautos anzuschauen.

 

Für die Dauer der Anwesenheit an diesem Tag hat T weder irgendein Entgelt noch einen allfälligen Freizeitausgleich bezogen.

 

G und S O sind Angestellte im Betrieb des Rechtsmittelwerbers, für die die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten wie für alle anderen Arbeitnehmer auch und die genauso wie diese voll in die Arbeitszeitregelung eingebunden sind.

 

Alle Fragen, die für den Bestand oder den Ausbau des Betriebes von Bedeutung sind, insbesondere Angelegenheiten der Personalplanung, Ausbau des Betriebes bzw Aufnahme oder Kündigung von Mitarbeitern werden in letzter Konsequenz vom Beschuldigten alleine entschieden, wobei auch die beiden im Spruch genannten Arbeitnehmerinnen, Gattin und Tochter, dem Firmeninhaber gegenüber weisungsgebunden sind.

 

Zu diesen Feststellungen gelangt der erkennende Senat auf Grund der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden, durchaus glaubhaften, schlüssigen und in sich geschlossenen Angaben sowohl des Beschuldigten aus auch der vernommenen Zeugen, deren Angaben nicht einstudiert und auch nicht formelhaft vorgebracht wurden und überdies mit den allgemeinen Lebenserfahrungen in Einklang zu bringen waren, wobei auch der persönliche Eindruck sowohl des Beschuldigten als auch der Zeugen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung diese getroffenen Feststellungen stützt.

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist die erkennende Behörde mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit des Vorbringens des Beschuldigten, den Arbeitnehmer W T betreffend, überzeugt, wobei auch die Bereitschaft des Beschuldigten, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken zu berücksichtigen ist.

 

Von einer allfälligen Einvernahme des betroffenen Arbeitnehmers konnte auf Grund der bisher vorliegenden Beweise Abstand genommen werden, da der Senat sich ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte und der Ermittlungspflicht ausreichend Genüge getan wurde und dem Vorbringen des Beschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung hinsichtlich dieses Punktes zu folgen war.

 

Dem übrigen Berufungsvorbringen ist jedoch nicht zu folgen:

 

Der diesem Verfahren zugrundeliegenden Veranstaltung kann nicht der Begriff der "messeähnlichen Veranstaltung" zuerkannt werden.

 

Als messeähnliche Veranstaltung gilt eine solche, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt wird, oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen soll, bei welchem der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt.

 

Als Messe oder messeähnliche Veranstaltung gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn in Folge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen somit der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.

 

Unbestritten bleibt, daß diese Veranstaltung ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte stattgefunden hat und dieses Faktum allein für sich genommen gegen die Annahme des Vorliegens einer messeähnlichen Veranstaltung spricht.

 

Diese Veranstaltung ist von den Ausstellern selbst organisiert worden und war zu deren Durchführung eine eigene Organisation nicht notwendig. Da der Zweck des Unternehmens eine reine Verkaufsschau war, lag keine messeähnliche Veranstaltung im Sinne des §17 Abs5 ARG vor und gab es somit auch keine Zulassung der Wochenendarbeit für bestimmte Arbeiten im Rahmen dieser Veranstaltungen, welche nur bei einem deutlichen Überwiegen des Informationszweckes gegenüber der Absicht des Warenvertriebs möglich gewesen wäre, wenn die Ausstellung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen bezweckt hätte, was auch deshalb zu verneinen ist, da die Präsentation der üblichen Produktpalette des Wirtschaftszweiges der B****** Autohändler alleine keine messeähnliche Veranstaltung ist.

 

Für beide im Spruch des Straferkenntnisses genannten Arbeitnehmerinnen kann die Ausnahmevorschrift für leitende Angestellte im Sinne der Bestimmung des §1 Abs2 Z5 ARG, welche wortgleich der Ausnahmebestimmung des §1 Abs2 Z8 AZG entspricht, nicht zur Anwendung gelangen.

 

Um vom Vorliegen der leitenden Angestellteneigenschaft sprechen zu können, ist es notwendig, daß diese Personen innerhalb des Betriebes selbst bestimmen können, wie die betriebliche Organisation in wichtigen Teilbereichen gestaltet ist und hat das Schutzprinzip des Arbeitszeitrechtes einschließlich des Arbeitsruherechtes überall dort zu gelten, wo ein Arbeitnehmer zwar in der betrieblichen Hierarchie weit oben angesiedelt ist, selbst aber keine autonomen Entscheidungen treffen kann und unter Umständen selbst der Gefahr ausgesetzt ist, daß seine Gesundheit und seine persönlichen Interessen durch den tatsächlichen Anordnungsbefugten in Form übermäßiger Arbeitszeitbeanspruchung gefährdet wird.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im Sinne des ARG keine leitenden Angestellten daher Abteilungsleiter, Prokuristen, die keine eigenen autonomen Entscheidungen treffen dürfen, Stellvertreter von Betriebsleitern und dergleichen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.5.1989, Zl 88/08/0140 ausgesprochen, daß der Begriff des leitenden Angestellten nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, daß hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluß genommen wird, sodaß er sich auf Grund seiner einflußreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt.

 

Ein wichtiges Kriterium für die Zugehörigkeit dieser Personengruppe ist, daß diesen Arbeitnehmern auch unternehmerische Teilaufgaben zur grundsätzlichen selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung übertragen sind und die auch Dienstgeberteilfunktionen gegenüber fachlich und disziplinär unterstellten Dienstnehmern wahrzunehmen haben.

 

Durch die Bindung beider Arbeitnehmerinnen an fixe Arbeitszeitgrenzen haben diese kaum eine Möglichkeit, selbständig außerhalb des bestehenden Arbeitszeitsystems zu disponieren. Durch das Fehlen der alleinigen Verantwortung sowohl in finanzieller als auch betrieblicher, struktureller und organisatorischer Hinsicht ist auch das erforderliche Kriterium der übertragenen maßgeblichen Führungsaufgaben vorliegendenfalls nicht erfüllt.

 

Für diese Annahme der Verneinung der Vorliegens der leitenden Angestellteneigenschaft spricht auch die Höhe des monatlichen Entgelts, und in Hinblick auch auf die strikte Weisungsgebundenheit der beiden angeführten Arbeitnehmerinnen war der Rechtsansicht des Beschuldigten somit zu diesem Punkt eine Erfolg zu versagen.

 

Die angelastete Tat ist sowohl im subjektiver als auch in objektiver Hinsicht und in der Schuldform der Fahrlässigkeit als erwiesen anzusehen, da der Beschuldigte die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet und auch befähigt war, außer Acht gelassen hat, um für die Aufrechthaltung des gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen.

 

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wurde vom Senat entschieden wie folgt:

 

Unter Zugrundelegung der in §19 VStG normierten Strafzumessungskriterien erscheint die im gegenständlichen Verfahren nunmehr ausgesprochene Geldstrafe, welche im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, der deliktbezogen eine Geldstrafe bis zu S 30.000,-- vorsieht, als tat- und schuldangemessen, sowie persönlichkeitsadäquat und trägt den Intentionen des Gesetzgebers ausreichend Rechnung, würdigt die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers, sowie dessen allseitige, als zumindest durchschnittlich anzunehmenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie den Umstand, daß anstelle von drei nunmehr nur zwei Arbeitnehmer von der Übertretung direkt betroffen waren.

 

Eine Anwendung der Bestimmung des §21 VStG - Absehen von der Strafe - war nicht möglich, da Voraussetzung für die Anwendung dieser Gesetzesnorm ist, daß das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und auch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Da das Arbeitnehmerschutzgesetz und die im Rahmen dieses Gesetzes anzuwendenden Verordnungen den Schutz von höchstpersönlichen Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit der einzelnen Arbeitnehmer bezwecken, ist bei einschlägigen Übertretungen ein strenger Maßstab anzulegen.

 

Die Schuld des Beschuldigten ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täter hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 14.1.1988, 86/08/0073, uva).

 

In Hinblick auf das zeitliche Ausmaß der Übertretungen der Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes an einem Sonntag, sowie der Umstand, daß zwei Arbeitnehmerinnen davon betroffen waren, schließt die Anwendung der Bestimmung des §21 VStG aus, welche Folgerung im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl bspw VwGH 16.3.1987, 87/10/0024 ua.).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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