RS UVS Niederösterreich 1994/07/01 Senat-BL-93-421

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Veröffentlicht am 01.07.1994
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Rechtssatz

Als messeähnliche Veranstaltung gilt eine solche, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt wird, oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen soll, wobei der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt.

 

Als Messe oder messeähnliche Veranstaltung gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn in Folge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen sonst der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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