Norm: ASchG §68 Abs3 Z1ASchG §130 Abs1 Z25
Rechtssatz: Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, BGBl 1994/450 - ASchG - ist der Dienstgeber bei Bildschirmarbeit nunmehr von sich aus zu einer entsprechenden Arbeits(zeit)gestaltung verpflichtet. Eine Verletzung der Verpflichtungen betreffend die Bildschirmarbeit ist eine nach § 130 Abs 1 Z 25 ASchG unter Strafdrohung gestellte Verwaltungsübertret... mehr lesen...
Norm: ASchG §68 Abs3 Z1
Rechtssatz: Bei zweistündigen oder mehrstündigen Arbeitsperioden am Bildschirmgerät ist etwa nach fünfzig Minuten eine Pause oder andere Tätigkeit in der Dauer von zehn Minuten vorzusehen. Daraus folgt, daß die arbeitsmedizinisch empfohlenen Pausen nicht nur allgemein anerkannt, sondern nunmehr auch im Arbeitnehmerschutzrecht gesetzlich verankert sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASchG §68 Abs3 Z1ASVG §253d Abs1 Z4ASVG §270ASVG §273
Rechtssatz: Hat ein Arbeitgeber nach einer unter Strafdrohung stehenden gesetzlichen Anordnung die Tätigkeit so zu organisieren, daß die Bildschirmarbeit regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Arbeitnehmer, der nach einer kontinuierlichen Bildschirmtätigkeit von fünfzig Minuten eine Pause von zehn Minuten einhalte... mehr lesen...
Norm: ASchG §68 Abs3 Z1ASchG §130 Abs1 Z25
Rechtssatz: Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, BGBl 1994/450 - ASchG - ist der Dienstgeber bei Bildschirmarbeit nunmehr von sich aus zu einer entsprechenden Arbeits(zeit)gestaltung verpflichtet. Eine Verletzung der Verpflichtungen betreffend die Bildschirmarbeit ist eine nach § 130 Abs 1 Z 25 ASchG unter Strafdrohung gestellte Verwaltungsübertret... mehr lesen...
Norm: ASchG §68 Abs3 Z1
Rechtssatz: Bei zweistündigen oder mehrstündigen Arbeitsperioden am Bildschirmgerät ist etwa nach fünfzig Minuten eine Pause oder andere Tätigkeit in der Dauer von zehn Minuten vorzusehen. Daraus folgt, daß die arbeitsmedizinisch empfohlenen Pausen nicht nur allgemein anerkannt, sondern nunmehr auch im Arbeitnehmerschutzrecht gesetzlich verankert sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASchG §68 Abs3 Z1ASVG §253d Abs1 Z4ASVG §270ASVG §273
Rechtssatz: Hat ein Arbeitgeber nach einer unter Strafdrohung stehenden gesetzlichen Anordnung die Tätigkeit so zu organisieren, daß die Bildschirmarbeit regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Arbeitnehmer, der nach einer kontinuierlichen Bildschirmtätigkeit von fünfzig Minuten eine Pause von zehn Minuten einhalte... mehr lesen...