RS OGH 1996/11/5 10ObS2355/96p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

ASchG §68 Abs3 Z1

Rechtssatz

Bei zweistündigen oder mehrstündigen Arbeitsperioden am Bildschirmgerät ist etwa nach fünfzig Minuten eine Pause oder andere Tätigkeit in der Dauer von zehn Minuten vorzusehen. Daraus folgt, daß die arbeitsmedizinisch empfohlenen Pausen nicht nur allgemein anerkannt, sondern nunmehr auch im Arbeitnehmerschutzrecht gesetzlich verankert sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106682

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_010OBS02355_96P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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