RS OGH 1996/11/5 10ObS2355/96p

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Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

ASchG §68 Abs3 Z1
ASchG §130 Abs1 Z25

Rechtssatz

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, BGBl 1994/450 - ASchG - ist der Dienstgeber bei Bildschirmarbeit nunmehr von sich aus zu einer entsprechenden Arbeits(zeit)gestaltung verpflichtet. Eine Verletzung der Verpflichtungen betreffend die Bildschirmarbeit ist eine nach § 130 Abs 1 Z 25 ASchG unter Strafdrohung gestellte Verwaltungsübertretung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106681

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_010OBS02355_96P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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