Rechtssatz: Hat der Beschuldigte keine Befähigung zur Durchführung von Tiefenbohrlochsprengungen, so ist es zwar aus technischer Sicht unerheblich, wer den Sprengimpuls tätigt, jedoch ist rechtlich gesehen auch für die Betätigung der Zündmaschine bzw die Auslösung des Sprengimpulses eine entsprechend befähigte Person erforderlich. Da der Beschuldigte eine solche Befähigung aber nicht besessen hat, war sein Tätigwerden, wenn auch nur als Gehilfe, unzulässig, zumal sich der Sprengbefugte zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn auf einer Baustelle auftrags des Bauherrn, wegen in der Natur nicht vorhandenen Stromanschlüssen, ein konzessioniertes Elektrounternehmen mit der Aufstellung eines Basisstromverteilers und dem Anschluß desselben an das Stromnetz, bevor mit den Baumaßnahmen begonnen wurde, beauftragt war, ist der Beschuldigte - hier als Bauunternehmer - auf Grund von § 6 Abs 1 und § 18 Abs 1 ASchG verpflichtet, vor dem Beginn der Arbeiten sich zu überzeugen, ob auch die elektrische Anl... mehr lesen...