Hat der Beschuldigte keine Befähigung zur Durchführung von Tiefenbohrlochsprengungen, so ist es zwar aus technischer Sicht unerheblich, wer den Sprengimpuls tätigt, jedoch ist rechtlich gesehen auch für die Betätigung der Zündmaschine bzw die Auslösung des Sprengimpulses eine entsprechend befähigte Person erforderlich. Da der Beschuldigte eine solche Befähigung aber nicht besessen hat, war sein Tätigwerden, wenn auch nur als Gehilfe, unzulässig, zumal sich der Sprengbefugte zum Zeitpunkt der Auslösung durch den Beschuldigten nicht in dessen unmittelbarer Nähe aufgehalten hat.