Mit dem bekämpften Straferkenntnis werden DI. R P nachstehende Übertretungen zur Last gelegt: 1. Übertretung Sie betreiben am Standort V das sicherheitstechnische Zentrum P I, technisches Büro DI R P, und wurde anlässlich von Erhebungen des Arbeitsinspektorates am 25. Juni 2001 und 23. Juli 2001 festgestellt, dass die Voraussetzungen nach § 75 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl. 1994/450) für ein sicherheitstechnisches Zentrum nicht vorliegen. Folgende Voraussetzungen wurden ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 75 Abs 1 Z 4 ASchG iVm § 5 Abs 2 STZ-VO muss das sicherheitstechnische Zentrum über die notwendigen Geräte zur Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Unter "verfügen" wird laut Duden haben, besitzen, ausgestattet, ausgerüstet, vorhanden sein verstanden. Daraus ergibt sich, dass die bloße Möglichkeit, das notwendige Gerät zur Messung der Leuchtdichte im Bedarfsfall durch Kontaktaufnahmen mit Dritten zu erlangen, dem gebotenen "verfüg... mehr lesen...