Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der U. KG in K. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber auf einer örtlich umschriebenen Baustelle es unterlassen habe, eine in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maß... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ASchG 1994 §130 Abs1 Z7;ASchG 1994 §5;
Rechtssatz: Dass den damit befassten Arbeitern die Gefahren "bewusst" sind, ist in Hinsicht auf die Verpflichtung nach § 5 ASchG 1994 rechtlich unerheblich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2005:2004020006.X01 Im RIS seit 13.12.2005 mehr lesen...