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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des J W in K, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte Ges. mbH in Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 25. November 2003, Zl. KUVS-487/4/2003, betreffend Übertretung das ASchG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der U. KG in K. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber auf einer örtlich umschriebenen Baustelle es unterlassen habe, eine in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente), zumal für den Zusammenbau der Grabenverbaugeräte (Allround-Verbausystem u.a.) die entsprechenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente am 6. Juni und am 11. Juli 2002 nicht vorgelegen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 i.V.m. § 130 Abs. 1 Z. 7 ASchG begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
§ 5 ASchG lautet:
"Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen."
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, durch den ihm vorgeworfenen Sachverhalt werde keine "potenzielle Gefahr" aufgezeigt, hinsichtlich derer ein Sicherheits- und Gesundheitsdokument zu erstellen gewesen wäre, ist ihm entgegen zu halten, dass er in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 19. Februar 2003 selbst von "Gefahren" im Zusammenhang mit dem Zusammenbau der Verbauboxen gesprochen hat (dass den damit befassten Arbeitern diese Gefahren "bewusst" gewesen seien, ist in Hinsicht auf die Verpflichtung nach § 5 ASchG rechtlich unerheblich). Im Übrigen ergibt sich auch aus der in dieser Verhandlung erörterten - dem Beschwerdeführer danach bekannten - diesbezüglichen "Betriebs- und Montageanleitung" klar, dass sehr wohl damit Gefahren verbunden sein können; die belangte Behörde hatte daher auch keine Veranlassung, diesbezüglich (von Amts wegen, zumal der Beschwerdeführer solches nicht beantragt hat) ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumente, betreffend "Sicheres Arbeiten in der Künette" und "Anschlagmittel" anlangt, so dürfte ihm - im Einklang mit der Aktenlage - entgangen sein, dass er in seiner Stellungnahme vom 19. November 2002 (auf welche er in der erwähnten mündlichen Verhandlung ausdrücklich Bezug nahm) selbst das Fehlen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für den "Zusammenbau der Künettenverbauplatten" eingeräumt hat. Ob die durch das verwendete "Anschlagmittel" ausgehende Gefahr entsprechend dokumentiert wurde, ist für den dem Beschwerdeführer spruchgemäß gemachten Vorwurf rechtlich unerheblich.
Soweit sich der Beschwerdeführer aber für ein mangelndes Verschulden auf eine "Standarddokumentation" der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Hinsicht auf Bauarbeiten beruft, genügt der Hinweis, dass sich - wie oben aufgezeigt - schon aus der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erörterten "Betriebs- und Montageanleitung" die Gefahr, die dem Beschwerdeführer ohnedies bekannt war, - und damit die erforderliche Dokumentation - erschließen ließ.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. Oktober 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020006.X00Im RIS seit
13.12.2005