Rechtssatz: § 41 Abs 3 ASchG verlangt vom Arbeitgeber eine Beurteilung der Gefahren, die mit dem Vorhandensein von Arbeitsstoffen verbunden sein könnten. Dazu genügt es nicht, dass die gefährlichen Arbeitsstoffe in Listen angeführt werden, die Zahlen zu MAK-Werten, R-Sätzen, S-Sätzen etc. enthalten, da diese Zahlenangaben wörtliche Ausführungen zu den mit Arbeitstoffen möglicherweise verbundenen Gefahren nicht ersetzen können. Dasselbe gilt für ein "Sicherheitsdatenblatt" mit Angaben des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer es als Arbeitgeber unterlässt die Gefahren zu beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein können, der Verpflichtung die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und erforderlichenfalls Maßnahmen in Form der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente festzulegen, nicht nachkommt, weiters es unterlässt Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu treffen, und in einer Anzahl der Beschäftigten und ... mehr lesen...