RS UVS Kärnten 2003/02/06 KUVS-848-856/6/2002

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Veröffentlicht am 06.02.2003
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Rechtssatz

Wer es als Arbeitgeber unterlässt die Gefahren zu beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein können, der Verpflichtung die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und erforderlichenfalls Maßnahmen in Form der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente festzulegen, nicht nachkommt, weiters es unterlässt Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu treffen, und in einer Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente), ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitnehmerschutz, Arbeitgeber, Gefahren, Gefahrenermittlung, Gefahrenbeurteilung, Arbeitsstoffe, Sicherheitsschutz, Dokumente, Gesundheitsschutzdokumente, Gefahrenverhütung, Schutzmaßnahmen, gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Atemschutzgerät
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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