§ 41 Abs 3 ASchG verlangt vom Arbeitgeber eine Beurteilung der Gefahren, die mit dem Vorhandensein von Arbeitsstoffen verbunden sein könnten. Dazu genügt es nicht, dass die gefährlichen Arbeitsstoffe in Listen angeführt werden, die Zahlen zu MAK-Werten, R-Sätzen, S-Sätzen etc. enthalten, da diese Zahlenangaben wörtliche Ausführungen zu den mit Arbeitstoffen möglicherweise verbundenen Gefahren nicht ersetzen können. Dasselbe gilt für ein "Sicherheitsdatenblatt" mit Angaben des Herstellers oder Importeurs. Nach § 41 Abs 3 AschG hat der Arbeitgeber zwar die Angaben des Herstellers oder Importeurs für die Beurteilung der Gefahren heranzuziehen, die Informationen des Herstellers müssen aber vom Arbeitgeber für die Gefahrenbeurteilung erst transformiert werden.