Laut dem Straferkenntnis hat der Beschuldigte und nunmehrige Berufungswerber folgende Tat zu verantworten: Sie haben es laut Strafantrag des AI G vom 29.10.1999 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A G Dienstleistungsgesellschaft m.b.H." mit Sitz in G zu verantworten, dass wie am 14.09.1999 um ca. 10.00 Uhr anlässlich einer Kontrolle des AI G in der Betriebsstätte G festgestellt wurde, seitens der Arbeitgeberin (A G Dienstleistungsg... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach § 115 Abs 3 iVm § 79 Abs 1 ASchG am Sitz eines Reinigungsunternehmens sind Reinigungskräfte, die weder diese Arbeitsstelle noch die Filiale des Unternehmens aufsuchen, sondern direkt von ihren Wohnsitzen zu den außendienstlichen Einsatzorten im Sinne des § 2 Abs 3 ASchG fahren, dem Unternehmenssitz zuzurechnen. Dass die Arbeitskleidung, Reinigungmittel, Geräte und Wäsche (Putztücher) sowohl am Unternehmenssitz als auch in der Filiale ge... mehr lesen...
Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Gemäß § 130 Abs.1 Z.27 iVm § 79 Abs.1 und § 115 Abs.1 Z.2 ASchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 2.000 S bis zu 100.000 S zu bestrafen, der als Arbeitgeber nach dem 1.1.1997 in Arbeitsstätten, in denen er regelmäßig zwischen 101 und 150 Arbeitnehmer beschäftigt, keinen Arbeitsmediziner bestellt. In gleicher Weise macht sich nach § 130 Abs.1 Z.27 iVm § 115 Abs.1 Z.2 und § 82 Abs.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Arbeitsstätte nach dem ASchG muß im Gegensatz zu einer auswärtigen Arbeitsstelle eine selbständige organisatorische Einheit bilden. Dieses Erfordernis ergibt sich eindeutig aus der Formulierung des § 115 Abs 3 ASchG wonach Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, bei der Ermittlung der Beschäftigtenanzahl nach Abs 1 Z 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen sind, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Auswä... mehr lesen...