Eine Arbeitsstätte nach dem ASchG muß im Gegensatz zu einer auswärtigen Arbeitsstelle eine selbständige organisatorische Einheit bilden. Dieses Erfordernis ergibt sich eindeutig aus der Formulierung des § 115 Abs 3 ASchG wonach Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, bei der Ermittlung der Beschäftigtenanzahl nach Abs 1 Z 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen sind, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Auswärtige Reinigungsobjekte, in denen ein Reinigungsunternehmen die tägliche Unterhaltsreinigung durchführt, sind nicht als eigene organisatorische Einheiten, sondern als auswärtige Arbeitsstellen des Reinigungsunternehmens zu werten. Die Beschäftigung von VorarbeiterInnen bzw ObjektleiterInnen, die lediglich Anwesenheits- und Qualitätskontrollen durchführen, Reinigungsmaterial bei der Zentrale bestellen und verteilen, im übrigen aber den Anweisungen der Zentrale unterworfen sind, genügt nicht, um diese auswärtigen Objekte als organisatorisch eigenständige Arbeitsstätten des Reinigungsunternehmens anzusehen. (Hinweis auf VwGH 30.5.1989, 88/08/0184).