Entscheidungsgründe: Die Klägerin und die Beklagte sind in der Filiale R*****, der M***** GmbH, und zwar beide auf der untersten Hierarchieebene tätig und dabei unter anderem mit dem Einsortieren der Waren in die Regale beschäftigt. Den Streitteilen sind ein Bereichsleiter, der Marktleiter und der Regionalmanager übergeordnet. Die Beklagte ist in dieser Filiale Vertreterin der Vertreterin der Sicherheitsvertrauensperson. Am Unfallstag war die Klägerin damit beschäftigt, unter Benü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist in der P*****leitung L***** beschäftigt. Mit dieser Tätigkeit ist Bildschirmarbeit im Ausmaß von 8 Stunden täglich verbunden. Er benötigt dafür eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmbrille), die er über fachärztliche Verordnung vom 20. 7. 1998 bei einem Augenoptiker erworben hat. Der Kläger hatte dafür S 5.800 aufzuzahlen. Bei diesem Betrag ist der vom Optiker unmittelbar mit der BVA abgerechnete Krankenkassentarif (S 224,40 für eine Fassung und ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1157 Abs1AngG §18 Abs1ASchG §11
Rechtssatz: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die zum Ausgleich (individueller) Gebrechen des Arbeitnehmers erforderlichen Ausrüstungen beizustellen (Bildschirmbrille). Besondere Umstände, die allenfalls im Einzelfall die Belastung des Arbeitgebers mit den Kosten einer derartigen Sehhilfe rechtfertigen könnten, wurden hier nicht behauptet (§ 54 Abs 2 ASGG). Entscheidungstexte... mehr lesen...