Norm
ABGB §1157 Abs1Rechtssatz
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die zum Ausgleich (individueller) Gebrechen des Arbeitnehmers erforderlichen Ausrüstungen beizustellen (Bildschirmbrille). Besondere Umstände, die allenfalls im Einzelfall die Belastung des Arbeitgebers mit den Kosten einer derartigen Sehhilfe rechtfertigen könnten, wurden hier nicht behauptet (§ 54 Abs 2 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schutzmaßnahmen, Maßnahmen, Nebenpflichten, Fürsorgepflicht, Brille, Arbeitnehmerschutzgesetz, Verpflichtung, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029254Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020