Rechtssatz
Der Fakturengerichtsstand indiziert die inländische Gerichtsbarkeit selbst dann nicht, wenn ein österreichischer Lieferant Waren an einen Kläger mit Sitz in Isreal geliefert und auf den Vertrag österreichisches Recht anzuwenden wäre. Dem Lieferanten ist hier die Rechtsverfolgung in Israel zumutbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000017Dokumentnummer
JJR_19970711_LG00007_00100R00938_96D0000_001