Begründung: Der Kläger begehrt die Aufhebung des zwischen ihm und der im Konkurs befindlichen GmbH deren Masseverwalter der Erstbeklagte ist, zustandegekommenen Vertrags, in eventu die Feststellung, dass dieser Vertrag nichtig sei. Er begehrt weiters, die Beklagten zu 2 bis 7 zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihm 33.429,50 EUR sA zu zahlen, die Beklagten zu 2 bis 6 jedoch höchstens je 6.685,50 EUR sA. Der Kläger habe mit Beitritts- und Übernahmeerklärung vom 21. 12. eine... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 6JN §92b
Rechtssatz: Macht ein Gesellschafter gegen andere Gesellschafter einen Anspruch mit der Behauptung geltend, die Beklagten hätten ihn durch ihr treuwidriges und sittenwidriges Verhalten als Altgesellschafter geschädigt; sie seien - neben den anderen Altgesellschaftern - für die falschen Angaben in den für die Akquisition von Neugesellschaftern dienenden Unterlagen verantwortlich; die Einlagen der Neugesellschafter seie... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z6JN §92b
Rechtssatz: Selbst wenn die zuständigkeitsbegründende gesellschaftsrechtliche Position in der Folge verloren geht, bleibt die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes des Sitzes der Gesellschaft erhalten. Entscheidungstexte 1 Ob 1669/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 1669/93 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z6JN §92b
Rechtssatz: Auch ein Rechtsstreit betreffend die Haftung des Geschäftsführers eines persönlich haftenden Gesellschafters der Gesellschaft fällt unter § 51 Abs 1 Z 6 JN und damit unter § 92 b JN. Entscheidungstexte 1 Ob 1669/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 1669/93 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt 902.886 S samt Anhang, wobei sie ihren Anspruch aus einer Vereinbarung mit der Firma W*** Wohnbaugesellschaft mbH, die ihren Sitz im Sprengel des Kreisgerichtes Steyr hatte, ableitet. Die Zweitbeklagte war Gesellschafterin und Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Unter anderem wird sie vom Kläger in dieser Eigenschaft in Anspruch genommen. Die Gesellschaft ist inzwischen wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Das Erstgericht hat die gegen die ... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z6JN §92b
Rechtssatz: Die Eigenzuständigkeit des § 51 Abs 1 Z 6 JN entspricht dem durch die ZVN 1983 neu geschaffenen Wahlgerichtsstand des § 92 b JN (hier: die Auflösung der Gesellschaft hat keinen Einfluß auf die Zuständigkeit). Entscheidungstexte 7 Ob 698/88 Entscheidungstext OGH 23.11.1988 7 Ob 698/88 Veröff: RdW 1989,366 ... mehr lesen...