Begründung: Mit ihrer am 10. 5. 1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei - nach Einschränkung (AS 16) - die Zahlung von 30.000 DM s.A. als Restkaufpreis für die Lieferung einer Richt- und Schneideanlage. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes stützt sie einerseits auf eine zwischen den Streitteilen geschlossene Gerichtstandvereinbarung, andererseits auf den Gerichtsstand nach § 87a JN. Mit ihrer am 10. 5. 1996 beim Erstgericht e... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §87a
Rechtssatz: Die Lieferung von Waren durch einen österreichischen Exporteur in das Ausland stellt für sich allein noch keine ausreichende Inlandsbeziehung zur
Begründung: der inländischen Gerichtsbarkeit für die Kaufpreisklage des Exporteurs dar. Sie wird auch durch das Vorliegen des Gerichtsstandes nach § 87 a JN nicht in ausreichender Weise verstärkt, weil das Vorliegen der weiteren rein formalen Voraussetzung des urkundlich... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 24. April 1986 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten, welche ihren Sitz in den Niederlanden hat, den Betrag von S 2,449.665,80 für mehrere Lieferungen von Maßbezügen für Personenkraftwagen. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes stützte die Klägerin auf § 87 a, § 88 Abs 1 und 2 und § 104 JN "sowie überhaupt auf die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm". Die Beklagte erhob unter anderem die Einrede der örtlichen Unzuständigkei... mehr lesen...
Norm: JN §87aJN §88 Abs2 B
Rechtssatz: Der Fakturengerichtsstand kann auch Ausländern gegenüber begründet werden. Entscheidungstexte 6 Ob 706/84 Entscheidungstext OGH 29.11.1984 6 Ob 706/84 5 Ob 533/87 Entscheidungstext OGH 07.04.1987 5 Ob 533/87 Beisatz: Hier: Gerichtsstand nach § 87 a JN. (T1) ... mehr lesen...
Der Kläger begehrt den Zuspruch eines Betrages von 5262 S samt Anhang für zwei Rolläden, die er an den Beklagten verkaufte und lieferte. Nachdem der Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Salzburg erhoben hatte, stützte sich der Kläger auf den Wahlgerichtsstand nach § 104 JN. Er legte zum urkundlichen Nachweis die Durchschrift des Auftrages vom 22. April 1977 vor, aus der sich ergibt, daß der Gerichtsstand Salzburg ist. In der Sache brachte der Bek... mehr lesen...
Norm: JN §87aJN §88 Abs1 AJN §104 C
Rechtssatz: Wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht von den Parteien selbst, sondern von einem Bevollmächtigten getroffen wurde, hat sich der urkundliche Nachweis auch auf die Bevollmächtigung zu erstrecken. Durch die Verwendung einer Geschäftsstampiglie ist noch nicht die Bevollmächtigung zum Abschluß der Vereinbarung eines Erfüllungsortes urkundlich nachgewiesen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Eine Gläubigerin des Gemeinschuldners beantragte bei dem für den Masseverwalter zuständigen Bezirksgericht wegen einer Masseforderung Exekution. Das Erstgericht gab dem Antrage statt. Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes wegen örtlicher Unzuständigkeit auf und überwies die Sache an das für den Gemeinschuldner zuständige Bezirksgericht. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Norm: JN §87a
Rechtssatz: Die im § 87 a JN geforderte urkundliche Bescheinigung muß nicht schon in der Klage beigebracht werden. Entscheidungstexte 1 Ob 292/25 Entscheidungstext OGH 08.04.1925 1 Ob 292/25 Veröff: SZ 7/128 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0046626 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: JN §87a
Rechtssatz: Für die Anwendung des Gerichtsstandes des § 87 a JN sind nur die zur Zeit der letzten Bestellung und nicht die zur Zeit der Klageeinbringung bestandenen Verhältnisse maßgebend. Entscheidungstexte 1 Ob 155/25 Entscheidungstext OGH 24.03.1925 1 Ob 155/25 Veröff: SZ 7/95 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...