Norm
JN §87aRechtssatz
Wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht von den Parteien selbst, sondern von einem Bevollmächtigten getroffen wurde, hat sich der urkundliche Nachweis auch auf die Bevollmächtigung zu erstrecken. Durch die Verwendung einer Geschäftsstampiglie ist noch nicht die Bevollmächtigung zum Abschluß der Vereinbarung eines Erfüllungsortes urkundlich nachgewiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0046958Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015