Norm
JN §28Rechtssatz
Die Lieferung von Waren durch einen österreichischen Exporteur in das Ausland stellt für sich allein noch keine ausreichende Inlandsbeziehung zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit für die Kaufpreisklage des Exporteurs dar. Sie wird auch durch das Vorliegen des Gerichtsstandes nach § 87 a JN nicht in ausreichender Weise verstärkt, weil das Vorliegen der weiteren rein formalen Voraussetzung des urkundlichen Nachweises der Bestellung und der tatsächlichen Übernahme keinen zusätzlichen Inlandsbezug darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046584Dokumentnummer
JJR_19941027_OGH0002_0060OB00548_9400000_001