Norm: EGJN ArtIX Abs1EGJN ArtIX Abs2JN §27a Abs2JN §76c Abs3MRK Art8 I4
Rechtssatz: Nur wenn eine (Vaterschaftsfeststellungsklage) Klage im Heimatland des Staatsoberhauptes dem (außerehelichen) Kind versperrt und abgeschnitten wäre, würden die grundrechtlichen Aspekte jene des Völkerrechtes überlagern und damit eine Exemtion kraft Immunität allenfalls verdrängen (können). Nur in einem solchen Falle könnte für die Klägerin in einem derartigen Ve... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIXJN §27a Abs2JN §42 Abs1 AaJN §42 Abs2 BJN §76c Abs3
Rechtssatz: Für die Klage auf Feststellung der (unehelichen) Vaterschaft gegen das regierende Staatsoberhaupt des Fürstentums Liechtenstein besteht das Prozesshindernis der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit wegen der ihm zukommenden völkerrechtlichen Immunität. Dies gilt jedoch nicht für die ebenfalls geklagten Geschwister des Staatsoberhauptes, die mit ihm nicht im gemein... mehr lesen...