Norm
EGJN ArtIX Abs1Rechtssatz
Nur wenn eine (Vaterschaftsfeststellungsklage) Klage im Heimatland des Staatsoberhauptes dem (außerehelichen) Kind versperrt und abgeschnitten wäre, würden die grundrechtlichen Aspekte jene des Völkerrechtes überlagern und damit eine Exemtion kraft Immunität allenfalls verdrängen (können). Nur in einem solchen Falle könnte für die Klägerin in einem derartigen Verfahren aus menschenrechtlichen Justizgewährleistungspflichten ein Anspruch auf gerichtliche Entscheidung resultieren, hinter dem die Immunitätsregeln unter Umständen zurückzutreten hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114979Im RIS seit
16.03.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011