RS OGH 2001/2/14 7Ob316/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2001
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Norm

EGJN ArtIX Abs1
EGJN ArtIX Abs2
JN §27a Abs2
JN §76c Abs3
MRK Art8 I4

Rechtssatz

Nur wenn eine (Vaterschaftsfeststellungsklage) Klage im Heimatland des Staatsoberhauptes dem (außerehelichen) Kind versperrt und abgeschnitten wäre, würden die grundrechtlichen Aspekte jene des Völkerrechtes überlagern und damit eine Exemtion kraft Immunität allenfalls verdrängen (können). Nur in einem solchen Falle könnte für die Klägerin in einem derartigen Verfahren aus menschenrechtlichen Justizgewährleistungspflichten ein Anspruch auf gerichtliche Entscheidung resultieren, hinter dem die Immunitätsregeln unter Umständen zurückzutreten hätten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114979

Im RIS seit

16.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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