RS OGH 2001/2/14 7Ob316/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2001
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Norm

EGJN ArtIX
JN §27a Abs2
JN §42 Abs1 Aa
JN §42 Abs2 B
JN §76c Abs3

Rechtssatz

Für die Klage auf Feststellung der (unehelichen) Vaterschaft gegen das regierende Staatsoberhaupt des Fürstentums Liechtenstein besteht das Prozesshindernis der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit wegen der ihm zukommenden völkerrechtlichen Immunität.

Dies gilt jedoch nicht für die ebenfalls geklagten Geschwister des Staatsoberhauptes, die mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*FL*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114981

Dokumentnummer

JJR_20010214_OGH0002_0070OB00316_00X0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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