Begründung: Die Klägerin und der Beklagte schlossen am 15. 7. 2001 in der Botschaft der Republik Serbien in Moskau zu Nr 197/2001 die Ehe. Beide Parteien sind serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist serbisch. Der letzte gemeinsame Aufenthalt der Streitteile war in einer im Sprengel des Erstgerichts gelegenen Wohnung. Am 23. 3. 2006 brachte der Beklagte beim zweiten Gemeindegericht in Belgrad eine Klage wegen Ehescheidung gegen die Klägerin wegen ernsthafter und dauernde... mehr lesen...
Begründung: Die durch ihre Mutter vertretenen beiden Betreibenden sind die minderjährigen Kinder des Verpflichteten. Vom Berufungsgericht für den 13. richterlichen Bezirk in und für Hillsborough County, Staat Florida (im Folgenden nur Berufungsgericht Florida) wurde im Verfahren zwischen Britta I. D*****, geborene Britta I. N*****, und dem Verpflichteten zur Geschäftszahl („Case NO.") 98-7150 mit der Gerichtsentscheidung in der „endgültigen Verhandlung" vom 9. November 1998 u.a. en... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben Ende 1994 in Texas geheiratet. Seit 1995 lebten sie in Texas/C***** in einem Haus, das die Antragstellerin noch immer bewohnt. 1995 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt. Sie absolvierte bis zur Scheidung der Streitteile in Texas die Schule, wobei der Unterricht von August bis Weihnachten und von Mitte Februar bis Anfang Mai abgehalten wurde. Die freie Zeit zwischen den zwei Semestern verbrachte sie in Österreich und besuchte zusätzlich - soweit mögl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die österreichische Staatsbürgerin Chen Hao G***** (richtig wohl: Cheng Hao G*****, siehe die Auskunft der Magistratsabteilung 61 der Stadt Wien, Beilage 1) verstarb am 24. 12. 1990 in Wien. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 13. 10. 1992 wurde der reine Nachlass der Verstorbenen in der Höhe des Klagsbetrags gemäß § 130 AußStrG für erblos erklärt und aufgrund eines entsprechenden Antrags der Beklagten übergeben. Die Erblasserin hatte am 11. 9. 1949 ... mehr lesen...
Begründung: Am 11. Juli 1986 beantragte die betreibende Partei beim Landesgericht Innsbruck aufgrund des "Beschlusses der Türkischen Republik" (richtig vermutlich des Urteils [Karar] des Bezirksgerichtes [Sulh Hukuk Mahkemesi] der Türkischen Republik [T(ürkiye) C(umhuriyeti)] in Trabzon [früher Trapezunt]) vom 8. Juli 1985, "GZ" (richtig Grundzahl) 1984/1096, (Urteilszahl) 1985/627, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von "mtl. Unterhalt seit 23.10.84 über TL" (türkis... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §97 Abs2 Z4EO §80 Z1JN §76 Abs2JN §109JN §110
Rechtssatz: Ist die "österreichische Jurisdiktionsformel" anzuwenden, wird die Zuständigkeit der Behörden des Erststaates unter Anwendung des österreichischen Rechts geprüft; wird von Österreich nicht die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit beansprucht, ist zu prüfen, ob irgendeine Gerichtsbehörde des anderen Staates, also nicht unbedingt das erkennende Gericht, nach irgen... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §24JN §76 Abs2 IIA5
Rechtssatz: Die Anerkennung eines österreichischen Gerichtsurteiles in Ehesachen ist in der deutschen Bundesrepublik gewährleistet, wenn sie nicht durch einen der Versagungsgründe des § 328 Abs 1 Z 1 bis 4 der deutschen ZPO ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 2 Ob 348/52 Entscheidungstext OGH 09.07.1952 2 Ob 348/52 ... mehr lesen...
Norm: JN §76 Abs2 IIA6
Rechtssatz: I.) Die im § 76 II JN genannten Ehesachen sind der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen. II.) In Ehesachen sind Neuerungen im Rechtsmittelverfahren beachtlich. III.) Wenn eine frühere österreichische Staatsbürgerin, die einen Reichsdeutschen geheiratet hat, die Staatsbürgerschaftserklärung abgegeben hat, ist das Ehescheidungsverfahren bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu unterbrechen. ... mehr lesen...