Norm
JN §76 Abs2 IIA6Rechtssatz
I.) Die im § 76 II JN genannten Ehesachen sind der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen.
II.) In Ehesachen sind Neuerungen im Rechtsmittelverfahren beachtlich.
III.) Wenn eine frühere österreichische Staatsbürgerin, die einen Reichsdeutschen geheiratet hat, die Staatsbürgerschaftserklärung abgegeben hat, ist das Ehescheidungsverfahren bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu unterbrechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0046691Dokumentnummer
JJR_19460624_OGH0002_0010OB00043_4600000_001