Norm
AußStrG 2005 §97 Abs2 Z4Rechtssatz
Ist die "österreichische Jurisdiktionsformel" anzuwenden, wird die Zuständigkeit der Behörden des Erststaates unter Anwendung des österreichischen Rechts geprüft; wird von Österreich nicht die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit beansprucht, ist zu prüfen, ob irgendeine Gerichtsbehörde des anderen Staates, also nicht unbedingt das erkennende Gericht, nach irgendeinem österreichischen Zuständigkeitstatbestand abstrakt zuständig geworden wäre. Es kommt nicht darauf an, ob die Klage bei einer Gerichtsbehörde des anderen Staates nach dessen Recht anhängig gemacht werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002369Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020