Norm
JN §49a Abs1 Z2Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß neben der Zuständigkeit nach § 49 a Abs 1 Z 2 JN der Wahlgerichtsstand nach § 49 Abs 4 besteht, würde es bei vernünftiger Gesetzesauslegung einen übertriebenen Formalismus darstellen, bei Einbringung der Unterhaltsklage bei dem neu eröffneten Gerichtsstand gemäß § 49 a Abs 1 Z 2 JN von der Klägerin neuerlich eine Bewilligung der Verfahrenshilfe durch jenes Gericht zu verlangen, obwohl die Verfahrenshilfe bereits vom gemäß § 49 Abs 4 JN zuständigen Gericht bewilligt wurde (Datum der Bewilligung der Verfahrenshilfe: 07.05.1979).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046847Dokumentnummer
JJR_19820923_OGH0002_0070OB00675_8200000_003