RS OGH 1982/9/23 7Ob675/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1982
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Norm

JN §49a Abs1 Z2
JN §49 Abs4
JN §65 Abs2

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß neben der Zuständigkeit nach § 49 a Abs 1 Z 2 JN der Wahlgerichtsstand nach § 49 Abs 4 besteht, würde es bei vernünftiger Gesetzesauslegung einen übertriebenen Formalismus darstellen, bei Einbringung der Unterhaltsklage bei dem neu eröffneten Gerichtsstand gemäß § 49 a Abs 1 Z 2 JN von der Klägerin neuerlich eine Bewilligung der Verfahrenshilfe durch jenes Gericht zu verlangen, obwohl die Verfahrenshilfe bereits vom gemäß § 49 Abs 4 JN zuständigen Gericht bewilligt wurde (Datum der Bewilligung der Verfahrenshilfe: 07.05.1979).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 675/82
    Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 675/82
    Veröff: RZ 1984/31 S 96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046847

Dokumentnummer

JJR_19820923_OGH0002_0070OB00675_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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