Begründung: Das Erstgericht erteilte den Klägern, deren Begehren auf Feststellung (Streitwert 4.500 EUR), Unterlassung (Streitwert 4.000 EUR) und Beseitigung (Streitwert 2.000 EUR) gerichtet ist, nach Einritt der Streitanhängigkeit den Auftrag "iSd § 60 Abs 1 JN", ihr Vorbringen bis zum 2. 4. 2004 in drei Punkten zu ergänzen sowie Pläne und Lichtbilder "zur Veranschaulichung" der streitverfangenen Quellfassung zu übermitteln. Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen ... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 Abs3 IJN §60 Abs1JN §60 Abs3
Rechtssatz: Ein im Anwendungsbereich des §60 Abs1 JN ergangener gerichtlicher Auftrag an den Kläger, das Klagevorbringen in bestimmter Richtung zu ergänzen und bestimmte Urkunden und Augenscheinsgegenstände vorzulegen, ist ein Verbesserungsauftrag gemäß § 84 Abs 3 ZPO. Entscheidungstexte 1 Ob 114/04b Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei brachte vor, sie sei Wohnungseigentümerin einer Wohnung in Wien 5, Rüdigergasse 12, die Beklagten seien Eigentümer einer darüber liegenden Eigentumswohnung. Sie hätten widerrechtlich in ihrer Wohnung eine Loggia errichtet. Im Zuge der Bauarbeiten hätten die Bauarbeiter den Balkon der Wohnung der klagenden Partei benützt und dabei den Boden beschädigt und verschmutzt. Die klagende Partei begehrte daher das Urteil, die Beklagten seien schuldig den wider... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bewertungskosten sind analog § 70 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Die Klage auf Beseitigung (Unterlassung) eines Balkons zwischen Wohnungseigentümer unterliegt dem Gerichtsstand des § 81 JN. Entscheidungstexte 17 R 238/00w Entscheidungstext OLG Wien 10.01.2001 17 R 238/00w mehr lesen...