Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Zemanek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Taucher und Dr.Borek in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Dr.W*****. & E*****, K*****,*****, vertreten durch Dr. J*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr.H***** und 2. Dr.N*****, beide H*****, *****, vertreten durch Dr.C***** Dr.H***** , Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Beseitigung, Unterlassung und Leistung (Streitwert gesamt S 125.446,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.9.2000, 13 Cg 220/98p-30 sowie vom 5.6.2000 (ON 28) und vom 21.2.2000 (ON 24), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ON 30 dahin abgeändert, dass dieser unter Einschluss der Beschlüsse ON 24 und 28 insgesamt lautet:
Text
Begründung:
Die klagende Partei brachte vor, sie sei Wohnungseigentümerin einer Wohnung in Wien 5, Rüdigergasse 12, die Beklagten seien Eigentümer einer darüber liegenden Eigentumswohnung. Sie hätten widerrechtlich in ihrer Wohnung eine Loggia errichtet. Im Zuge der Bauarbeiten hätten die Bauarbeiter den Balkon der Wohnung der klagenden Partei benützt und dabei den Boden beschädigt und verschmutzt. Die klagende Partei begehrte daher das Urteil, die Beklagten seien schuldig den widerrechtlich errichteten Balkon zu entfernen, es zu unterlassen, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen die im Eigentum der klagenden Partei stehenden Wohnungen 10 bis 12 und 13 zu betreten sowie S 20.000,-- samt 4 % Zinsen ab Klagstag zu bezahlen. Das Beseitigungsbegehren bewertet die klagende Partei mit S 400.000,--, das Unterlassungsbegehren mit S 20.000,--.
Die Beklagten bestritten und wendeten die örtliche Unzuständigkeit ein. Darüber hinaus bemängelten sie den Streitwert und begehrten die Bewertung des Beseitigungsbegehrens mit S 55.000,-- und des Unterlassungsbegehrens mit S 40.000,-- bis S 50.000,--. Mit Beschluss vom 21.2.2000 (ON 24) setzte das Erstgericht den Streitwert für die Beseitigung mit S 25.446,--, für die Unterlassung S 80.000,-- fest, weshalb der Gesamtstreitwert S 125.446,-- betrug. Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der klagenden Partei wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschluss nicht gesondert aufwertbar ist.
Mit Beschluss vom 5.6.2000 (ON 28) wies das Erstgericht die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurück. Dieser Beschluss wurde den Parteienvertretern am 6.7.2000 zugestellt. Am 20.7.2000 stellte die klagende Partei den Antrag, den Beschluss dahin zu ergänzen, dass entweder das zuständige Gericht angeführt werde oder die örtliche Zuständigkeit ausgesprochen und gleichzeitig ein Überweisungsbeschluss gefasst werde. Rechtzeitig stellte die klagende Partei den Antrag auf Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien, eventualiter an das Bezirksgericht Innsbruck. Für den Fall der Verwerfung der gestellten Anträge erhob die klagende Partei Rekurs.
Mit Beschluss vom 13.9.2000 (ON 30) ergänzte das Erstgericht den Beschluss ON 28 dahin, dass die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Bezirksgericht Innsbruck überwiesen werde.Mit Beschluss vom 13.9.2000 (ON 30) ergänzte das Erstgericht den Beschluss ON 28 dahin, dass die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Bezirksgericht Innsbruck überwiesen werde.
Rechtliche Beurteilung
Gegen alle Beschlüsse richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit den Anträgen, die angefochtenen Beschlüsse dahin abzuändern, dass der Streitwert für das Beseitigungsbegehren mit S 400.000,-- festgesetzt werde, allenfalls die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu, die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien, eventuell Bezirksgericht Innsbruck zu überweisen. Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt, die Rekursbeantwortung mit Rücksicht auf den Zurückweisungsbeschluss ON 28 gemäß § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zulässig.Der Rekurs ist teilweise berechtigt, die Rekursbeantwortung mit Rücksicht auf den Zurückweisungsbeschluss ON 28 gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zulässig.
Wie bereits zu 17 R 75/00z ausgeführt wurde, kann die Anfechtbarkeit des Unzuständigkeitsbeschlusses im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN erst mit dem Überweisungsbeschluss an das Bezirksgericht Innsbruck beurteilt werden. Daher beginnen die Rekursfristen für alle angefochtenen Beschlüsse erst mit der Zustellung dieses Beschlusses. Somit sind alle Beschlüsse - einschließlich des Beschlusses über die Streitwertherabsetzung - rechtzeitig angefochten.Wie bereits zu 17 R 75/00z ausgeführt wurde, kann die Anfechtbarkeit des Unzuständigkeitsbeschlusses im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, JN erst mit dem Überweisungsbeschluss an das Bezirksgericht Innsbruck beurteilt werden. Daher beginnen die Rekursfristen für alle angefochtenen Beschlüsse erst mit der Zustellung dieses Beschlusses. Somit sind alle Beschlüsse - einschließlich des Beschlusses über die Streitwertherabsetzung - rechtzeitig angefochten.
Zur örtlichen Zuständigkeit:
Um eine Streitigkeit um unbewegliches Gut im Sinne des § 81 JN handelt es sich auch bei einer Negatorienklage (vgl Simotta in Fasching² Rz 11 zu § 81 JN). Dazu zählen auch Klagen auf Abwehr unzulässiger Immissionen. Ein Fall der Negatorienklage ist auch eine Beseitigungs- und Unterlassungsklage (vgl JBl 1988, 323 mwN). Der Regelungszweck des § 81 JN verfolgt eine Konzentration der Rechtsstreitigkeiten beim der Liegenschaft nächstgelegenen Gericht (vgl MietSlg 49.594). Nachdem auch Besitzstörungsklagen vor das Gericht des § 81 JN gehören, sind auch Abwehrklagen des Miteigentümers gegen angeblich eigenmächtige Eingriffe eines anderen Miteigentümers in die Substanz des Hauses dem § 81 JN zu unterstellen. Die auf Beseitigung (Unterlassung) des von den Beklagten errichteten Balkons gerichtete Klage gehört daher vor das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in dessen Sprengel das Haus liegt. Das gleiche gilt für das Schadenersatzbegehren gemäß § 92a JN. Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit war daher zu verwerfen.Um eine Streitigkeit um unbewegliches Gut im Sinne des Paragraph 81, JN handelt es sich auch bei einer Negatorienklage vergleiche Simotta in Fasching² Rz 11 zu Paragraph 81, JN). Dazu zählen auch Klagen auf Abwehr unzulässiger Immissionen. Ein Fall der Negatorienklage ist auch eine Beseitigungs- und Unterlassungsklage vergleiche JBl 1988, 323 mwN). Der Regelungszweck des Paragraph 81, JN verfolgt eine Konzentration der Rechtsstreitigkeiten beim der Liegenschaft nächstgelegenen Gericht vergleiche MietSlg 49.594). Nachdem auch Besitzstörungsklagen vor das Gericht des Paragraph 81, JN gehören, sind auch Abwehrklagen des Miteigentümers gegen angeblich eigenmächtige Eingriffe eines anderen Miteigentümers in die Substanz des Hauses dem Paragraph 81, JN zu unterstellen. Die auf Beseitigung (Unterlassung) des von den Beklagten errichteten Balkons gerichtete Klage gehört daher vor das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in dessen Sprengel das Haus liegt. Das gleiche gilt für das Schadenersatzbegehren gemäß Paragraph 92 a, JN. Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit war daher zu verwerfen.
Zur sachlichen Zuständigkeit:
Das vom Erstgericht eingeholte Gutachten über die Beseitigungskosten ergab S 25.446,--. Zutreffend hat daher das Erstgericht das von der klagenden Partei mit S 400.000,-- bewertete Beseitigungsbegehren als übermäßig hoch im Sinne des § 60 Abs 1 JN angesehen. Die Streitwertherabsetzung erfolgte daher zu Recht, weil mit dem Gesamtstreitwert die sachliche Gerichtshofgrenze unterschritten wurde.Das vom Erstgericht eingeholte Gutachten über die Beseitigungskosten ergab S 25.446,--. Zutreffend hat daher das Erstgericht das von der klagenden Partei mit S 400.000,-- bewertete Beseitigungsbegehren als übermäßig hoch im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, JN angesehen. Die Streitwertherabsetzung erfolgte daher zu Recht, weil mit dem Gesamtstreitwert die sachliche Gerichtshofgrenze unterschritten wurde.
Dem Rekurs war somit hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ein Erfolg zu versagen, im Übrigen war aber dem Rekurs Folge zu geben. Gemäß § 60 Abs 3 JN waren der klagenden Partei die Kosten der Bewertung (Sachverständigengutachten) aufzuerlegen (vgl Gitschthaler in Fasching² Rz 19 zu § 60 JN). Das Erstgericht wird daher vor Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Sachverständigengebühren zu bestimmen und die klagende Partei zum Ersatz zu verpflichten haben. Im Übrigen sind aber ausschließlich den Zuständigkeitsstreit betreffende Kosten nicht entstanden (vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger² Rz 14 zu § 261 ZPO). Der Kostenersatzausspruch war in analoger Anwendung des § 70 ZPO in den Spruch aufzunehmen.Dem Rekurs war somit hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ein Erfolg zu versagen, im Übrigen war aber dem Rekurs Folge zu geben. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, JN waren der klagenden Partei die Kosten der Bewertung (Sachverständigengutachten) aufzuerlegen vergleiche Gitschthaler in Fasching² Rz 19 zu Paragraph 60, JN). Das Erstgericht wird daher vor Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Sachverständigengebühren zu bestimmen und die klagende Partei zum Ersatz zu verpflichten haben. Im Übrigen sind aber ausschließlich den Zuständigkeitsstreit betreffende Kosten nicht entstanden vergleiche Rechberger/Frauenberger in Rechberger² Rz 14 zu Paragraph 261, ZPO). Der Kostenersatzausspruch war in analoger Anwendung des Paragraph 70, ZPO in den Spruch aufzunehmen.
Da beide Teile im Rekursverfahren etwa zu gleichen Teilen obsiegt haben, waren die Kosten des Rekursverfahrens gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegenseitig aufzuheben.Da beide Teile im Rekursverfahren etwa zu gleichen Teilen obsiegt haben, waren die Kosten des Rekursverfahrens gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gegenseitig aufzuheben.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 ZPO.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, ZPO.
Der Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit erfolgte in sinngemäßer Anwendung der §§ 500 Abs 2 Z 2, 526 Abs 3 ZPO iVm § 45 JN. Denn der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN gilt selbst dann, wenn diese Zuständigkeitsentscheidung von der zweiten Instanz gefällt wurde (vgl JBl 1987, 792 ua). Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit hat das Rekursgericht die vom OGH gezogenen Grenzen der Auslegung des § 81 JN nicht überschritten. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO liegen daher nicht vor.Der Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit erfolgte in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 45, JN. Denn der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, JN gilt selbst dann, wenn diese Zuständigkeitsentscheidung von der zweiten Instanz gefällt wurde vergleiche JBl 1987, 792 ua). Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit hat das Rekursgericht die vom OGH gezogenen Grenzen der Auslegung des Paragraph 81, JN nicht überschritten. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegen daher nicht vor.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00381 17R238-00wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLGW009:2001:01700R00238.00W.0110.000Dokumentnummer
JJT_20010110_OLGW009_01700R00238_00W0000_000