Die Bewertungskosten sind analog § 70 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Die Klage auf Beseitigung (Unterlassung) eines Balkons zwischen Wohnungseigentümer unterliegt dem Gerichtsstand des § 81 JN.
Entscheidungstexte
17 R 238/00w
Entscheidungstext OLG Wien 10.01.2001 17 R 238/00w