Norm: JN §49 Abs4JN §49a Abs1 Z2
Rechtssatz: Durch § 49 a Abs 1 Z 2 JN wurde für Unterhaltsklagen ein zusätzlicher Gerichtsstand geschaffen. Wahlweise kann jedoch weiterhin die Zuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß § 49 Abs 4 JN in Anspruch genommen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 675/82 Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 675/82 Veröff: RZ 1984/31 S 96 ... mehr lesen...
Norm: JN §49a Abs1 Z2JN §49 Abs4JN §65 Abs2
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, daß neben der Zuständigkeit nach § 49 a Abs 1 Z 2 JN der Wahlgerichtsstand nach § 49 Abs 4 besteht, würde es bei vernünftiger Gesetzesauslegung einen übertriebenen Formalismus darstellen, bei Einbringung der Unterhaltsklage bei dem neu eröffneten Gerichtsstand gemäß § 49 a Abs 1 Z 2 JN von der Klägerin neuerlich eine Bewilligung der Verfahrenshilfe durch jenes Gericht z... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs4
Rechtssatz: Es handelt sich um keinen in die Kompentenz des Personalsenates gehörenden Streit bloß über die Geschäftsverteilung, sondern um einen echten Zuständigkeitsstreit, wenn die Klägerin aus § 49 Abs 4 JN ein prozessuales Recht auf Wahl einer bestimmten Gerichtsabteilung behauptet. Entscheidungstexte 7 Ob 591/81 Entscheidungstext OGH 07.05.1981 7 Ob 591/81... mehr lesen...