Norm
JN §49 Abs4Rechtssatz
Es handelt sich um keinen in die Kompentenz des Personalsenates gehörenden Streit bloß über die Geschäftsverteilung, sondern um einen echten Zuständigkeitsstreit, wenn die Klägerin aus § 49 Abs 4 JN ein prozessuales Recht auf Wahl einer bestimmten Gerichtsabteilung behauptet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046857Dokumentnummer
JJR_19810507_OGH0002_0070OB00591_8100000_001