Norm: JN §43 Abs3ZPO §235 Abs3 A
Rechtssatz: Weist das Erstgericht eine Klageänderung nicht sofort - ohne die Beklagte vorher anzuhören - wegen Unzuständigkeit zurück, sondern gibt es vielmehr zunächst der Beklagten Gelegenheit zur Äußerung, dann ist die Klageänderung in den Fällen des § 43 Abs 3 JN nicht mehr deshalb unzulässig, weil damit die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes überschritten würde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat die allein strittige Frage der richtigen Gerichtsbesetzung (§ 37 Abs. 3 ASGG) zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist lediglich auszuführen, daß nach § 51 Abs. 3 Z 2 ASGG u.a. auch Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. sowie die vertretungsbefugten Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften ... mehr lesen...
Begründung: Mit der beim Erstgericht als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger den Betrag von 570.000 S sA als ausstehendes Geschäftsführergehalt für 19 Monate. Er sei seit 1. September 1986 allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten gewesen. Er habe den Warenversand der Beklagten in den Ostblock und etwaige damit verbundene Gespräche zur Warenkreditgewährung mit den osteuropäischen Handelspartnern herzustellen und zu führen gehabt. Neb... mehr lesen...