Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka und Erika Hantschel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann H*** sen., Geschäftsführer, Lambach, Linzer Straße 30, vertreten durch Dr. Fritz Leon und Dr. Christoph Leon, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. H*** P*** Mayer-Schuh und Sport Gesellschaft m.b.H. & Co KG, und
2. M***-S*** UND S*** Gesellschaft m.b.H., beide Seewalchen, Steindorferstraße 7, vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer und Dr. Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen
S 249.996,-- sA und Feststellung (Streitwert S 301.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Dezember 1989, GZ 12 Ra 142/89-14, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.September 1989, GZ 24 Cga 30/89-11, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die allein strittige Frage der richtigen Gerichtsbesetzung (§ 37 Abs. 3 ASGG) zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, daß nach § 51 Abs. 3 Z 2 ASGG u.a. auch Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. sowie die vertretungsbefugten Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften Arbeitnehmer i.S. des ASGG sind, falls sie in einem Arbeitsverhältnis stehen oder - insbesondere bei Vorliegen eines freien Dienstvertrages - unter den Begriff der arbeitnehmerähnlichen Personen fallen, wofür das Kriterium der wirtschaftlichen Unselbständigkeit maßgeblich ist (Kuderna, ASGG, § 51 Erl 1 sowie 9 bis 14; 9 Ob A 329/89; vgl auch 9 Ob A 320/88). Eine solche Unselbständigkeit ist - wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt wird - beim Kläger gegeben. Daß der Kläger in anderen Belangen durchaus wirtschaftlich selbständig ist, schadet nicht (vgl den Fall des mit freiem Dienstvertrag arbeitenden Betriebsarztes, der auch eine selbständige Arztpraxis betreibt). Die wirtschaftliche Unselbständigkeit des zur Arbeit Verpflichteten ist nämlich in bezug auf den betreffenden Auftraggeber (Arbeitgeber) und nicht allgemein zu prüfen (Kuderna, aaO Erl 14). Entscheidend ist das durch den schuldrechtlichen Vertrag näher bestimmte Rechtsverhältnis und die sich für den zur Arbeit Verpflichteten daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Der Kläger ist auf Grund des Vertrages Beilage ./D "Geschäftsführer" der erstbeklagten Gesellschaft m.b.H. & Co KG und macht gegen diese und ihre Komplementärin, die zweitbeklagte Gesellschaft m.b.H., Entgeltansprüche aus dem Geschäftsführervertrag geltend. Unterzieht man diesen Vertrag einer Gesamtbeurteilung, so hat das Rekursgericht zutreffend aufgezeigt, daß in bezug auf die erstbeklagte Partei die wesentlichen Kriterien für die Annahme der wirtschaftlichen Unselbständigkeit des Klägers vorliegen (vgl Kuderna aaO). An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, daß sich der Kläger, der auch Kommanditist der erstbeklagten Gesellschaft m.b.H. & Co KG und Gesellschafter der zweitbeklagten Gesellschaft m.b.H. ist und einer ihrer Geschäftsführer war, auch auf Grund der Beteiligungsverhältnisse bei diesen Gesellschaften den Weisungen des Mehrheitsgesellschafters unterwerfen mußte.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E19859European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00041.9.0214.000Dokumentnummer
JJT_19900214_OGH0002_009OBA00041_9000000_000