Norm
JN §43 Abs3Rechtssatz
Weist das Erstgericht eine Klageänderung nicht sofort - ohne die Beklagte vorher anzuhören - wegen Unzuständigkeit zurück, sondern gibt es vielmehr zunächst der Beklagten Gelegenheit zur Äußerung, dann ist die Klageänderung in den Fällen des § 43 Abs 3 JN nicht mehr deshalb unzulässig, weil damit die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes überschritten würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050068Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_0040OB00532_9500000_001