Norm
JN §37 Abs6Rechtssatz
Wird einem Rechtshilfeersuchen nicht oder nicht vollständig entsprochen oder entstehen sonstige Meinungsverschiedenheiten, ist nur das ersuchende Gericht, somit nicht das ersuchte Gericht berechtigt, das beiden Gerichten übergeordnete Gericht zur Entscheidung des Rechtshilfestreites anzurufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133820Im RIS seit
05.01.2022Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022